Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 13 Grundstudium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/13#abs-1 (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/13#abs-2 (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/13#abs-2a (2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienabschnitt der Fachstudien verschoben werden. Möglich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058, 4456)
BGBl. 2021 I S. 4058
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.