Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-gbautDV§ 23 Mündliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/23#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/23#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/23#abs-3 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/23#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/23#abs-5 (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Änderungsverlauf
-
12.04.2016 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.