Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
LAP-gbautDV§ 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwesend sein.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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