Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-gbautDV

§ 20 Prüfungsort, Prüfungstermin

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/20#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/20#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/20#abs-3 (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit.

§ 19 § 21