Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 345 Grundsatzregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/345#abs-1 (1) Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/345#abs-2 (2) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/345#abs-3 (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 345 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.05.1958 – 2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57Kein bundesverfassungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt für Zuständigkeit und Verfahren im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung (§ 346 LAG). - Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen VerwaltungsvorschriftenZitiert von 18
- BVerwG, 23.07.2012 – 3 PKH 1.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 345 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.