Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landarztverordnung

LAG-VO

§ 9 Weitere Verpflichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/9#abs-1 (1) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/9#abs-2 (2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Namens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Verzögerungen des Studiums oder der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie für eine Verzögerung des Antritts oder eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/9#abs-3 (3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

§ 8 § 10