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# § 9 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Verpflichtungen

Landarztverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.

(2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Namens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Verzögerungen des Studiums oder der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie für eine Verzögerung des Antritts oder eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

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Zitiervorschlag: § 9 LAG-VO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAG-VO/9

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