Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz

LADG NRW

§ 5 Rechtfertigung

Stand: 01.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/5#abs-1 (1) Benachteiligungen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 sind gerechtfertigt und deshalb keine Diskriminierung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und die angewandten Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Benachteiligungen nach § 4 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Rechtfertigungsmaßstäbe sich auf alle Gründe erstrecken müssen, auf denen die Benachteiligung beruht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LADG%20NRW/5#abs-3 (3) Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 bis 5 sind auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen Nachteile strukturell benachteiligter Personen verhindert, beseitigt, gemildert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).

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