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# § 5 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechtfertigung

Landesantidiskriminierungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Benachteiligungen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 sind gerechtfertigt und deshalb keine Diskriminierung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und die angewandten Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

(2) Absatz 1 gilt für Benachteiligungen nach § 4 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Rechtfertigungsmaßstäbe sich auf alle Gründe erstrecken müssen, auf denen die Benachteiligung beruht.

(3) Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 bis 5 sind auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen Nachteile strukturell benachteiligter Personen verhindert, beseitigt, gemildert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).

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Zitiervorschlag: § 5 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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