Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesantidiskriminierungsgesetz
LADG NRW§ 10 Beanstandungsrecht
Stand: 01.10.2026
Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Verstöße gegen § 4 gegenüber der nach § 6 verantwortlichen öffentlichen Stelle zu beanstanden. Die öffentliche Stelle hat das für Antidiskriminierung zuständige Ministerium über den Ausgang des Beanstandungsverfahrens zu unterrichten. Das Beanstandungsverfahren ist für die Verbände kostenfrei.