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§ 10 LADG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beanstandungsrecht

Landesantidiskriminierungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Verstöße gegen § 4 gegenüber der nach § 6 verantwortlichen öffentlichen Stelle zu beanstanden. Die öffentliche Stelle hat das für Antidiskriminierung zuständige Ministerium über den Ausgang des Beanstandungsverfahrens zu unterrichten. Das Beanstandungsverfahren ist für die Verbände kostenfrei.