Gesetze / Lastenausgleichsarchiv-Verordnung

LAArchV

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAArchV/6#abs-1 (1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAArchV/6#abs-2 (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.

§ 5 § 7