Gesetze / Lastenausgleichsarchiv-Verordnung
LAArchV§ 7
Stand: 10.06.2019
Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.