Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LärmVibrationsArbSchV§ 5 Fachkunde
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Änderungsverlauf
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.