Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kurtaxordnung

Kurtaxordnung

§ 14 Kurtaxgläubiger und Aufteilung der Kurtaxe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Aufkommen der Kurtaxe steht der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu. Sie hat diese Kureinnahmen zweckgebunden für die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, zu verwenden.

§ 13 § 15