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KurtaxV

§ 5 Höhe der Kurtaxe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/5#abs-1 (1) Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. Die Kurtaxe für den Abreisetag ist mit der Kurtaxe für den Anreisetag abgegolten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KurtaxV/5#abs-2 (2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus Anlage 2 .

§ 4 § 6