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§ 5 KurtaxV (Bayern) — Höhe der Kurtaxe

Kurtax-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. Die Kurtaxe für den Abreisetag ist mit der Kurtaxe für den Anreisetag abgegolten.

(2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus Anlage 2 .