Gesetze / Landesrecht Bayern / Kurtax-Verordnung

KurtaxV

§ 6 Meldepflicht des Gastes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, unverzüglich nach ihrem Eintreffen im Kurbezirk gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten bzw. der Erhebungsberechtigten alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind. Angaben nach Satz 1 gegenüber dem Vermieter oder seinem Beauftragten sind auf Verlangen gegenüber der Erhebungsberechtigten zu wiederholen und schriftlich zu bestätigen.

§ 5 § 7