Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz

KunstHG

§ 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/6#abs-1 (1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land verbindliche strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/6#abs-2 (2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele in Schriftform oder einer gleichwertigen Form mit Eindeutigkeitsgewähr. Diese Hochschulverträge beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/6#abs-3 (3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.

§ 5 § 7