Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 12a Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/12a#abs-1 (1) Die Gremien der Kunsthochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, ist dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dann entsprochen, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/12a#abs-2 (2) Werden bei mehreren Kunsthochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Kunsthochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/12a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/12a#abs-4 (4) Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Kunsthochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.