Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 34 Landestheater und Landesorchester
Stand: 26.08.2026
Das Land gewährleistet durch Landestheater und Landesorchester einen angemessenen Zugang zu den darstellenden und musikalischen Künsten in allen Teilen des Landes. Es kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren Zusammenschlüssen erfüllen.