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KulturGB NRW

§ 33 Aufgaben der Theater und Orchester

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/33#abs-1 (1) Theater und Orchester dienen der Pflege der darstellenden Künste und Musik. Sie schaffen Räume der gesellschaftlichen und kulturellen Begegnung sowie Auseinandersetzung, der interkulturellen Verständigung und der künstlerischen Diskussion von Werten in einer pluralen Gesellschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/33#abs-2 (2) Theater und Orchester sind mit eigenen Veranstaltungen und Angeboten, aber auch im Rahmen von Kooperationen mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Orte der kulturellen und künstlerischen Bildung.

§ 32 § 34