Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch
KulturGB NRW§ 12 Kirchen und Religionsgemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Teil 2
Kulturförderung und Verfahren
Abschnitt 1
Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung