Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kulturgesetzbuch

KulturGB NRW

§ 12 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Teil 2

Kulturförderung und Verfahren

Abschnitt 1

Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung

§ 11 § 13