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KulturGB NRW

§ 11 Nachhaltigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/11#abs-1 (1) Aspekte der Nachhaltigkeit sollen bei der Kulturförderung berücksichtigt werden. Dabei sind die sozialen, ökologischen und ökonomischen Auswirkungen in ihrer jeweiligen Bedeutung für die Kultur zu beachten. Kosten für nachhaltige Maßnahmen sowie Kompensationszahlungen zum Klimaschutz sind grundsätzlich förderfähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/11#abs-2 (2) Soziale Nachhaltigkeit muss insbesondere über kulturelle Bildung und Konzepte zur Teilhabe und Diversität gesichert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/11#abs-3 (3) Ökologische Fragestellungen sind gleichermaßen beim Betrieb von Kultureinrichtungen, der Durchführung von Veranstaltungen, dem internationalen Kulturaustausch sowie in der Kulturförderung zu berücksichtigen, um diese möglichst klimaneutral auszugestalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/11#abs-4 (4) Die Kulturförderung des Landes soll zudem die ökonomischen Rahmenbedingungen für Künstlerinnen und Künstler, Gruppen, Projekte und Institutionen verbessern und einen Beitrag zu mehr materieller Absicherung im Kulturbereich leisten.

§ 10 § 12