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# § 3 KultStG (Brandenburg) — Stiftungsvermögen

Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Stiftungsvermögen gehören:

die in Anlage 1 aufgeführten Liegenschaften,

die für das Staatstheater Cottbus und das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst erworbenen beweglichen Vermögensbestände,

die für den Betrieb des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst erworbenen oder durch ihn entstandenen Rechte,

die in Anlage 2 aufgeführte Kunstsammlung des Kunstmuseums Dieselkraftwerk Cottbus; ferner die Besitzrechte an Kunstgegenständen, die nicht Gegenstand des Stiftungsvermögens sind und durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden,

die in Anlage 3 aufgeführte Kunstsammlung des Museums Junge Kunst Frankfurt (Oder); ferner die Besitzrechte an Kunstgegenständen, die nicht Gegenstand des Stiftungsvermögens sind und durch die jeweiligen Leihgeber der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden.

(2) Die Nutzung der Liegenschaften, die für das Staatstheater Cottbus und das Brandenburgische Landesmuseum für moderne Kunst genutzt werden und die im Eigentum der Stadt Cottbus und im Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder) verbleiben, regelt das zwischen dem Land Brandenburg, der Stadt Cottbus und der Stadt Frankfurt (Oder) geschlossene Finanzierungsabkommen.

(3) Das Land Brandenburg, die Stadt Cottbus und die Stadt Frankfurt (Oder) können der Stiftung weitere Liegenschaften übertragen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

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Zitiervorschlag: § 3 KultStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/3

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