Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 17 Überleitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/17#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse mit den derzeitigen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern des Eigenbetriebes Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) bezogen auf das Museum Junge Kunst auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) über. Die Stiftung tritt vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/17#abs-2 (2) Für die nach Absatz 1 übernommenen Beschäftigten finden der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung mit Ausnahme des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal. Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem Tarifvertrag Altersversorgung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KultStG/17#abs-3 (3) Die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus gelten unverändert fort.

§ 16 § 18