(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse mit den derzeitigen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern des Eigenbetriebes Kulturbetriebe Frankfurt (Oder) bezogen auf das Museum Junge Kunst auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) über. Die Stiftung tritt vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein.
(2) Für die nach Absatz 1 übernommenen Beschäftigten finden der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung mit Ausnahme des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal. Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem Tarifvertrag Altersversorgung.
(3) Die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus gelten unverändert fort.