Gesetze / Verordnung über Kryptofondsanteile
KryptoFAV§ 1 Kryptofondsanteile
Stand: 18.06.2022
Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.