Gesetze / Verordnung über Kryptofondsanteile

KryptoFAV

§ 1 Kryptofondsanteile

Stand: 18.06.2022

Bund

Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

§ 2