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§ 1 KryptoFAV — Kryptofondsanteile

Verordnung über Kryptofondsanteile

Stand: 18.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.