Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 17.03.2026
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.