Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.