§ 10c Kapitalerhaltungspuffer
Stand: 29.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10c#abs-1 (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10c#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10c KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10c geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
BGBl. 2020 I S. 2773 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 10c geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 10c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1862)
BGBl. 2013 I S. 1862
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 10c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2011 I S. 1126
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