Gesetze / Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute KredInstAufwV 2003 § 4 Umsatzsteuer Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 03.09.2020. Zur aktuellen Fassung → Das Kreditinstitut hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden Umsatzsteuer.