Gesetze / Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
KredInstAufwV 2003§ 3 Angaben bei Namensaktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredInstAufwV%202003/3#abs-1 (1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten folgende Beträge verlangen:
Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze nach Nummer 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredInstAufwV%202003/3#abs-2 (2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredInstAufwV%202003/3#abs-3 (3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.