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§ 4 KredInstAufwV 2003 — Umsatzsteuer

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Kreditinstitut hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden Umsatzsteuer.