Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/7a#abs-1 (1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/7a#abs-2 (2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/7a#abs-3 (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt.
Änderungsverlauf
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.