Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
KredAnstWiAG§ 9 Jahres- und Konzernabschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/9#abs-1 (1) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/9#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/9#abs-3 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/9#abs-4 (4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu.