Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
KredAnstWiAG§ 10 Reingewinn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/10#abs-1 (1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/10#abs-2 (2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/10#abs-3 (3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.