Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

KredAnstWiAG

§ 8 Satzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/8#abs-1 (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/8#abs-2 (2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/8#abs-3 (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 7a § 9