nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 KredAnstWiAG — Satzung

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1).

(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

---

Zitiervorschlag: § 8 KredAnstWiAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
