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# § 1 KraftwPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftwerker und damit die Befähigung,

- 1. betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraftwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittechnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen;

- 2. sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeugungsmethoden und -technologien flexibel einzustellen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikationen besitzt, die folgenden Aufgaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können:

- 1. ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten anlagenschonend fahren;

- 2. Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- und abfahren sowie bedienen und überwachen;

- 3. die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren;

- 4. Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Störungen während des laufenden Betriebes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches vornehmen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin.

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Zitiervorschlag: § 1 KraftwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/1

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