Gesetze / Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung

KraftstoffLBV

§ 12 Grundmenge für Kraftfahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/12#abs-1 (1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftstoffLBV/12#abs-2 (2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.

§ 11 § 13