Gesetze / Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
KraftNAV§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/5#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznutzungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netzdaten umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/5#abs-2 (2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/5#abs-3 (3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise erfüllt werden, dass diese einem sachverständigen Dritten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestimmen. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussnehmers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigneter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gutachters trägt der Anschlussnehmer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/5#abs-4 (4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.