Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz
KrZwMG§ 35 Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
Stand: 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/35#abs-1 (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/35#abs-2 (2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/35#abs-3 (3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/35#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.