Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz
KrZwMG§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Stand: 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute. Es regelt zudem die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/1#abs-3 (3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz unterfallen, keine Anwendung.