Gesetze / Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
KrWaffUnbrUmgV§ 5 Erlaubnispflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/5#abs-1 (1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/5#abs-2 (2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 KrWaffUnbrUmgV →
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