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# § 5 KrWaffUnbrUmgV — Erlaubnispflicht

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.

(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

- 1. im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,

- 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

- 3. der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 5 KrWaffUnbrUmgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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