Gesetze / Kriegswaffengenehmigungsverordnung KrWaffGenV § 3a Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 08.09.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.