Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 1 Gliederung der Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/1#abs-1 (1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 850 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/1#abs-2 (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflHilfeAPrV/1#abs-3 (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 2