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§ 1 KrPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Gliederung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 850 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.